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- nachfolgend Auftragnehmer genannt - |
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§ 1 Geltungsbereich der AGB § 2 Gegenstand der Leistung, Leistungszeit (2) Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen unter Zugrundelegung der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen, Anforderungen und sonstigen Informationen mit der branchenüblichen Sorgfalt. Der Auftragnehmer entscheidet über die Erbringung von (Teil-) Leistungen durch einen Nachunternehmer. (3) Für die Leistungszeit ist die Auftragsbestätigung, in Fällen, in denen keine erteilt wurde, das Angebot des Auftragnehmers maßgeblich. Der Auftragnehmer ist jedoch zur Leistung nicht verpflichtet, bevor nicht der Auftraggeber die ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat, insbesondere dem Auftragnehmer nicht die von ihm zu beschaffenden Unterlagen vorlegt, Genehmigungen und/ oder Freigaben erwirkt sowie eine vereinbarte Anzahlung nicht leistet. (4) Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vom Auftragnehmer angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Absatz 3 oder sonst wie obliegende Mitwirkung, so ist der Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Unberührt bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht. § 3 Abnahme, Gefahrübergang § 4 Preise, Rechnungen (2) Zum Nachweis der geleisteten Arbeitszeit wird der Auftragnehmer Stundenlohnzettel erstellen, deren Erstschrift der Auftragnehmer zum Zeichen der sachlichen Richtigkeit vom Auftraggeber unterzeichnet zurück erhält. Soweit nicht explizit eine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde ist der Auftraggeber dafür zuständig, dass eine tägliche Richtigzeichnung erfolgen kann. Kommt der Auftraggeber der in Satz 2 genannten Verpflichtung nicht nach, so hat dieser dem Auftragnehmer die dadurch entstandenen Mehraufwendungen zu ersetzen. (3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilrechnungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, auch vor der endgültigen Beendigung des Werk-, Dienstleistungs-, Geschäftsbesorgungs-, bzw. Mietvertrages einzureichen. (4) Rechnungen werden nur dann als Schlussrechnungen behandelt, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind. § 5 Zahlungen (2) Forderungen des Auftragnehmers für von ihm erbrachte Leistungen gegenüber dem Auftraggeber werden nach Erbringung der Leistung sofort zur Zahlung fällig. Die Zahlung erfolgt in der Regel durch Überweisung auf das in der Rechnung genannte Konto des Auftragnehmers oder durch Scheckübersendung. Die Zahlungsfrist beträgt 14 Tage und beginnt mit dem Rechnungsdatum zu laufen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung durch den Auftraggeber ist der Zahlungseingang auf dem Konto des Auftragnehmers bzw. der Eingang des Schecks beim Auftragnehmer maßgeblich. (3) Ist der Auftraggeber mit einer Zahlung schuldhaft länger als 10 Tage im Rückstand, auch soweit es sich um Zahlungsverpflichtungen aus anderen Rechtsgeschäften handelt, oder hat er seine Zahlungen schuldhaft eingestellt oder ist eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eingetreten, so kann der Auftragnehmer für noch nicht erbrachte Leistungen Vorauszahlungen oder eine ihm genehme Sicherheitsleistung verlangen.
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§ 6 Verzug, Schadensersatz (2) Alle weitergehenden Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Ersatz von Schäden aufgrund von Betriebsausfall und entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen. § 7 Rücktritt bzw. Kündigung aus wichtigem Grund § 8 Gewährleistung (1) Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Änderungen und Überprüfungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Auftragnehmer unverzüglich zu verständigen ist, oder der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel in der Leistung des Auftragnehmers selbst zu beseitigen oder Dritte einzusetzen und vom Auftragnehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. (2) Über den Austausch von Mitarbeitern und Gerätschaften, die nicht für den vertragsgemäßen Einsatzzweck geeignet sind, entscheidet allein der Auftragnehmer. (3) Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Minderung oder auf Schadensersatz für Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen. § 9 Haftung für Nebenpflichten § 10 Haftungsbegrenzung § 11 höhere Gewalt § 12 Geheimhaltung § 13 Gerichtsstand, Erfüllungsort (2) Erfüllungsort ist der Ort der im Vertrag festgelegten Empfangsstelle des Auftraggebers. § 14 Schlussbestimmung |
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